1. Fahrzeugübergabe und Mietzeit
a) Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreien bzw. beschriebenen Zustand (lt. Mietvertrag), ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
b) Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
c) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
d) Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrags nicht mehr nachkommen kann.
2. Benutzung des Fahrzeuges
a) Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet.
1) dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen.
2) sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist, über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügt und
3) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu beachten.
c) Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei:
1) Teilnahme an Motorsportveranstaltungen:
2) Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn der Vermieter hat ausdrücklich zugestimmt.
3) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen.
d) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Rückgabe hat im gleichen einwandfreien Zustand (Voll getankt, gereinigt) wie bei Übergabe zu erfolgen.
e) Bei eventuell erforderlichen Reparaturen ist die nächste Vertragswerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über EUR 100,- muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
f) Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrundegelegt. Das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern nachzuweisen, bleibt beiden Parteien vorbehalten.
g) Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Hergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
h) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21StVO).
3. Rückgabe des Fahrzeuges
Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich (s. Aushang), bei Abgabe außerhalb der Öffnungszeit erfolgt die Abrechnung zum nächstmöglichen Arbeitstag.
4. Versicherungsschutz
Haftpflicht – Versicherungssumme: Höchstens 100 Mio. EUR gegen Sach- und Vermögensschäden. 8 Mio. EUR gegen Personenschäden. Bei vereinbarter Insassen unfallversicherung gelten folgende Leistungen: Invaliditat 20.000 EUR, Tod 10.000 EUR, Heilkosten 500 EUR, gof. anteilmaRig auf die Insassen verteilt.
5. Mieterhaftung
Der Mieter haftet bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Obliegenheiten für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Daneben haftet der Mieter auch für etwa anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten. Die Haftung tritt nicht ein, wenn weder Mieter noch der von ihm eingesetzte Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
a) Ohne Abschluss einer Vollkaskoversicherung haftet der Mieter flr den Fahrzeugschaden bis zur Hohe der vereinbarten und im Mietvertrag angegebener Selbstbeteiligung. Dies gilt für den Fahrzeugschaden. Hinsichtlich der übrigen Schäden (Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall etc.) haftet er voll. In voller Höhe haftet der Mieter auch bei vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Verstößen gegen diese Mietbedingungen. Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spriegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Fahrzeugbreite) beruhen, haftet der Mieter ebenfalls voll. Dies gilt ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Beladung entstehen.
b) Bei Abschluss einer zusätzlichen Vollkaskoversicherung wird die Selbstbeteiligung auf die vereinbarte und im Mietvertrag festgehaltene Summe je Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung tritt nicht ein, wenn ein Schaden vorsätzlich, groß fahrlässig, durch unsachgemäße Beladung oder Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung verursacht wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Folgeschäden, wie Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall und Wertminderung.
c) Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens eine Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
d) Schadensersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte erforderlich ist, bis zu Akteneinsicht gestundet. Der Vermieter kann die Stundung davon abhängig machen, dass der Mieter einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgibt.
e) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, er stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Mautgebühren, etc. und sonstigen Kosten frei.
6. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eine Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Vermieter haftet nicht fur Gegenstande, die bei Riickgabe im Mietfahrzeug zuriickgelassen werden. Dies gilt nicht in Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlassigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfilllungsgehilfen.
7. Zahlungsbedingungen – Gesamtschuldnerische Haftung
a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Wartung ein
b) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner, auch bei der Mieterhaftung nach Ziffer 5.
c) Der Berechnung der km werden ggf. die km – Zahlen des Tachometers zugrundegelegt (siehe auch 2.f.).
d) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung 5,- EUR. Es wird der gesetzliche Verzugszins geltend gemacht.
e) Wenn als Zahlart für Miete und Kaution eine Kreditkarte vereinbart wurde, so hat der Vermieter das unwiderufbare Recht, alle aus dem Mietvertrag ergebenen Forderungen über das Kreditkartenkonto abzurechnen.
8. Nebenabreden oder Ergänzungen
Nebenabreden oder Erganzungen des Mietvertrags bedurfen der schriftlichen Besta-tigung des Vermieters. Dies gilt auch fur den Verzicht auf das Schriftformerfordemis
9. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner personlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemaRer Riickgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten kénnen die personenbezogenen Daten in eine Warndatei weitergegeben werden.
10. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt geworden vorstehenden Bestimmungen beriihren die Giiltigkeit der Ubrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache mafgebend. Es gilt deutsches Recht.
11. Erfüllungsort
Erfullungsort fiir alle Anspriiche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch fur Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
12. Gerichtsstandsvereinbarung
Als Gerichtsstand gilt fur beide Teile und fur alle Anspriche aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Bad Orb vereinbart, sofern der Mieter gewerblich handelt oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.